Bewährunshilfe Stuttgart e.V
Fonds “Psychotherapie und Bewährung”
Uhlandstraße 16
70182 Stuttgart
Fon 07 11/ 2 39 88 42
Fax 07 11/ 2 39 88 50
Fonds „Psychotherapie und Bewährung“
Merkblatt
Träger
Seit 1.1.2009 unterhält die Bewährungshilfe Stuttgart e.V. den Fonds "Psychotherapie und Bewährung" im Interesse der Wiedereingliederung von Straffälligen, des Opferschutzes und der inneren Sicherheit sowie zur Unterstützung der Justiz und des Justizvollzuges.
Ziel
Der Fonds soll, vorbehaltlich anderer Finanzierungen, vor allem Gewalt- und Sexualstraftätern beiderlei Geschlechts eine psychotherapeutische Behandlung ermöglichen, wenn dadurch ihre Wiedereingliederung gefördert werden kann. Außerdem sollen Strafgefangene beiderlei Geschlechts, die vornehmlich wegen Gewaltstraftaten verurteilt wurden, bereits zum Beginn des Strafvollzugs – erforderlichenfalls nach vorgängiger externer Diagnostik - eine psychotherapeutische Behandlung oder andere Hilfen erhalten können.
Zielgruppen
Zielgruppe 1: Bewährungsprobanden
umfasst vor allem Sexualstraftäter, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Bewährung stehen und von einer Fachkraft der Bewährungs- oder Straffälligenhilfe in Baden-Württemberg betreut werden.
Die Finanzierung der Therapie erfolgt ausschließlich über den Verbandsfonds auf Antrag des Probanden.
Mittel aus dem Verbandsfonds werden grundsätzlich nur als zinsloses Darlehen vergeben.
In den Fällen, in denen bei Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung nach begründeter Darstellung des Probanden und seines Bewährungshelfers die Eigenmittel zur Finanzierung der Therapie nicht ausreichen, kann der Verbandsfonds zunächst die Behandlung durch einen Zuschuss sicherstellen. Vor Ablauf einer vom Vergabeausschuss zu bestimmenden Frist wird erneut über die weitere Finanzierung durch Darlehen oder Zuschuss entschieden.
Zielgruppe 2: Strafgefangene
umfasst Straftäter mit psychischen Störungen, die nach diagnostischer Abklärung einer psychotherapeutischen Behandlung oder andere Hilfen bedürfen und die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im Strafvollzug in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Baden-Württemberg befinden. Diagnose und Behandlung sollen möglichst frühzeitig nach Strafbeginn erfolgen. Dazu können externe therapeutische Fachkräfte herangezogen werden.
Externe Gutachten zur Feststellung der Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung können auf Antrag ebenfalls finanziert werden.
Die Finanzierung erfolgt ausschließlich über den Jusstizfonds, Fondsteil 2, auf Antrag der Justizvollzugsanstalt. Eigenbeteiligung des Gefangenen ist möglich.
Zielgruppe 3: Strafgefangene im Übergang vom Vollzug zur Bewährung
umfasst ausschließlich Sexualstraftäter, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im Strafvollzug in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Baden-Württemberg befinden, deren Entlassung aber in Aussicht steht und bei denen Lockerungen möglich sind. Die Therapie zur Tataufarbeitung erfolgt nach Kontaktaufnahme mit der therapeutischen Fachkraft extern im Wege von Vollzugslockerungen. In der Regel soll die Therapie hälftig vor und nach der Entlassung des Gefangenen stattfinden.
In begründeten Ausnahmefällen können Gefangene, die noch nicht lockerungsfähig sind, in das Behandlungsangebot einbezogen werden, um die Lockerungsfähigkeit zu erreichen oder wenn sonstige schwerwiegende Gründe der Prävention dies gebieten.
Die Finanzierung erfolgt ausschließlich über den Justizfonds, Fondsteil 3, auf Antrag des Anstaltsleiters der Justizvollzugsanstalt.
Mittel aus dem Justizfonds werden in der Regel als Zuschuss gewährt und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erstattung des Gutachtens bzw. nach Abschluß eines Quartals der Behandlung entsprechend den erbrachten Leistungen unmittelbar an die begutachtende oder behandelnde Fachkraft. Ein Anspruch auf die Finanzierung von Leistungen besteht nur nach Erhalt einer gültigen Kostenübernahmeerklärung durch den Träger. Die nachträgliche Erstattung von Leistungen ohne einen gültigen Bescheid zur Kostenübernahme ist ausgeschlossen.
Bei allen Zielgruppen ist die Tataufarbeitung wesentlicher Bestandteil der Behandlung.
Ausschuss
Der Ausschuss ist für die Bewilligung der psychotherapeutischen Begutachtungen und Behandlungen im Rahmen dieser Richtlinien und für die Verwaltung der Mittel zuständig.
Die Mitglieder des Vergabeausschusses sind an Weisungen nicht gebunden.
Sie werden vom Verband bestellt und arbeiten ehrenamtlich.
Dem Auschuss gehören an:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.Hans-Alfred Blumenstein
als Vertreter des Verbandes und Vorsitzender des Fonds;
Richter am Oberlandesgericht Klaus Michael Böhm
als Vertreter der Behandlungsinitiative Opferschutz in den Fällen der Zielgruppe 2;
Diplom-Sozialarbeiter (FH) Siegfried Bayer,
Geschäftsführer der Bewährungshilfe Stuttgart e.V.
(als weiterer Vertreter des Verbandes und Geschäftsführer des Fonds);
Dr. Stephan Bork,
Sektion „Forensische Psychiatrie“ am Universitätsklinikum Tübingen
(als forensisch tätiger Psychiater);
Psychologiedirektor Rainer Goderbauer,
Leiter der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg
(als Diplom-Psychologe im Justizvollzug);
Ministerialrat Dr. Rüdiger Wulf
(als Vertreter des Justizministeriums Baden-Württemberg).
Der Vergabeausschuss hat beschlossen, dass im Regelfall jeweils zwei seiner Mitglieder einen Antrag bescheiden. Dazu ist Einstimmigkeit erforderlich. Kommt diese nicht zustande, wird über den Antrag unter Hinzuziehung eines weiteren Mitglieds des Vergabeausschusses entschieden. In den Fällen der Zielgruppe 2 gehört zusätzlich ROLG Böhm stets dem Entscheidungsgremium an.
P. u. B. 29.3.07
Übersicht über Vergabekriterien und -verfahren
|
|
Zielgruppe 1: Bewährungsprobanden
|
|
Zielgruppen:
|
Probanden in Bewährungshilfe, Straffällige, Strafentlassene
|
|
Therapieeignung:
|
Therapiebedürftigkeit,
Therapiefähigkeit,
Therapiemotivation,
keine andere Therapie vorrangig
|
|
Aufenthalt bei Antrag:
|
Baden-Württemberg
|
|
Kostenübernahme
|
vorbehaltlich anderer Finanzierungsmöglichkeit,
nach Bewilligung durch den Vergabeausschuss
Proband erhält zinsloses Darlehen
|
|
Antragstellung:
|
Proband mit Unterstützung des betreuenden Sozialarbeiters
|
|
Einzureichende Unterlagen:
|
Schriftlicher Antrag nach Formblatt,
Bericht des zuständigen Sozialarbeiters,
Befürwortung durch Arzt oder Diplom-Psychologen,
Erklärung des Psychotherapeuten auf Übernahme der Psychotherapie mit einer Stellungnahme zur Sitzungsfrequenz, zum Ort der Therapie, zur Indikation und zur Therapiemethode,
Urteil in Mehrfertigung,
forensisch psychiatrische Gutachten
Einwilligung des Probanden in Einsicht der Fachkraft in die Akten
|
|
Rechtsanspruch auf Psychotherapie?
|
Nein
|
|
Bewilligung:
|
Bewilligung des Ausschusses
|
|
Ablehnung:
|
Ablehnung des Ausschusses
|
|
Therapieaufnahme:
|
nach zeitnaher Entscheidung des Vergabeausschusses aufgrund vollständiger Unterlagen
|
|
Zahl der Therapiestunden:
|
je nach Notwenigkeit
bis zu 160 Stunden
|
|
Psychotherapeut:
|
Ärztl. – od. Psychologische Psychotherapeuten
|
|
Ort der Therapie:
|
Therapeutische Praxis
|
|
Vertragsschluss:
|
Verband-Psychotherapeut
|
|
Vergütung:
|
zur Zeit € 78,25 je Sitzungsstunde zu 50 Minuten.
|
|
Flankierende Massnahmen:
|
Bewährungsauflage
|
Bei Rückfragen zu diesen Vorgaben wird vorab eine Kontaktaufnahme zum Geschäftsführer des Fonds angeregt:
Siegfried Bayer, Uhlandstr. 16, 70182 Stuttgart, Telefon 07 11/ 2 39 88 42.
P u B. 29.3.07
|
|
Zielgruppe 2 : Strafgefangene im Vollzug
|
|
Zielgruppen:
|
Gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter im Vollzug
|
|
Therapieeignung:
|
Therapiebedürftigkeit ggf. Feststellung nach vorhergehender Begutachtung,
Therapiefähigkeit, Therapiemotivation,
keine andere Therapie vorrangig
|
|
Aufenthalt bei Antrag:
|
Justizvollzugsanstalt in Baden-Württemberg
|
|
Kostenträger:
Kostenübernahme:
|
Justiz
Nach Bewilligung durch den Vergabeausschuss vorbehaltlich anderer Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Eigenbeteiligung, Überbrückungsgeld)
|
|
Antragstellung:
|
1. Antrag auf Begutachtung kann gestellt werden durch die Anstaltsleitung.
2. Antrag auf Therapie wird gestellt durch die Anstaltsleitung. Die Anträge sind jeweils schriftlich zu begründen.
Außerdem können Gerichte und Staatsanwaltschaften, bei denen der Gefangene anhängig war oder ist, dessen Begutachtung zur Therapieeignung oder dessen Behandlung direkt beim Fonds anregen.
|
|
Einzureichende Unterlagen:
|
Beizugügen sind
schriftliche Einverständniserklärung des Gefangenen
Bericht des Sozialdienstes
Stellungnahme des Anstaltsarztes und des Anstaltspsychologen,
Urteil in Mehrfertigung
forensisch psychiatrische Gutachten
A-Bogen
BZR-Auszug aus GPA
Einwilligung des Gefangenen in Einsicht des Psychotherapeuten in GPA
Bei Therapieantrag außerdem Erklärung des Psychotherapeuten auf Übernahme der Psychotherapie mit einer Stellungnahme zur Indikation, zur Therapie-
Methode, zur Sizungsfrequenz, ggf. zum Ort der Therapie
|
|
Rechtsanspruch auf Psychotherapie?
|
Nein
|
|
Bewilligung:
|
Bewilligung des Ausschusses
|
|
Ablehnung:
|
Ablehnung des Anstaltsleiters wegen Rechtsschutzmöglichkeit
|
|
Therapieaufnahme:
|
Möglichst frühzeitig nach Beginn des Strafvollzugs
|
|
Zahl der Therapiestunden:
|
Bis zu 160 Stunden
|
|
Psychotherapeut:
|
Ärztl. – od. Psychologische Psychotherapeuten
|
|
Ort der Therapie:
|
in der Regel Vollzugsanstalt
|
|
Vertragsschluss:
|
Verband-Psychotherapeut
|
|
Vergütung:
|
Zur Zeit € 78,25 je Sitzungsstunde zu 50 Min.; bei Begutachtung gem. JVEG
|
|
Art der Therapie:
|
Gruppen- oder Einzeltherapie
|
Bei Rückfragen zu diesen Vorgaben wird vorab eine Kontaktaufnahme zum Geschäftsführer des Fonds angeregt:
Siegfried Bayer, Uhlandstr. 16, 70182 Stuttgart, Telefon 07 11/ 2 39 88 42.
P. u. B. 29.3.07
|
|
Zielgruppe 3 : Strafgefangene im Übergang vom Vollzug zur Bewährung
|
|
Zielgruppen:
|
Sexualstraftäter im Vollzug in der Regel mit Lockerungsberechtigung
|
|
Therapieeignung:
|
Therapiebedürftigkeit ggf. Feststellung nach vorhergehender Begutachtung,
Therapiefähigkeit, Therapiemotivation,
keine andere Therapie vorrangig
|
|
Aufenthalt bei Antrag:
|
Justizvollzugsanstalt in Baden-Württemberg
|
|
Kostenträger:
Kostenübernahme:
|
Justiz
Nach Bewilligung durch den Vergabeausschuss vorbehaltlich anderer Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Eigenbeteiligung, Überbrückungsgeld)
|
|
Antragstellung:
|
Antrag auf Therapie wird gestellt durch die Anstaltsleitung. Die Anträge sind jeweils schriftlich zu begründen
|
|
Einzureichende Unterlagen:
|
Feststellung der Lockerungseignung (Anstaltsleitung)
Schriftlicher Antrag mit Begründung und Einverständniserklärung des Gefangenen
Bericht des Sozialdienstes
Befürwortung und Stellungnahme des Anstaltsarztes und des Anstaltspsychologen,
Urteil in Mehrfertigung
Forensich psychiatrische Gutachten
A-Bogen
BZR-Auszug aus GPA
Einwilligung des Gefangenen in Einsicht des Psychotherapeuten in GPA
Bei Therapieantrag außerdem Erklärung des Psychotherapeuten auf Übernahme der Psychotherapie mit einer Stellungnahme zur Indikation, zur Therapie-
Methode, zur Sizungsfrequenz, ggf. zum Ort der Therapie
|
|
Rechtsanspruch auf Psychotherapie?
|
Nein
|
|
Bewilligung:
|
Bewilligung des Ausschusses
|
|
Ablehnung:
|
Ablehnung des Anstaltsleiters wegen Rechtsschutzmöglichkeit
|
|
Therapieaufnahme:
|
Möglichst frühzeitig nach Beginn des Strafvollzugs
|
|
Zahl der Therapiestunden:
|
Bis zu 160 Stunden
|
|
Psychotherapeut:
|
Ärztl. – od. Psychologische Psychotherapeuten
|
|
Ort der Therapie:
|
in der Regel Vollzugsanstalt
|
|
Vertragsschluss:
|
Verband-Psychotherapeut
|
|
Vergütung:
|
Zur Zeit € 78,25 je Sitzungsstunde zu 50 Min.
|
|
Flankierende Massnahmen:
|
Aufnahme als Weisung in Bewährungsbeschluss
|
Bei Rückfragen zu diesen Vorgaben wird vorab eine Kontaktaufnahme zum Geschäftsführer des Fonds angeregt:
Siegfried Bayer, Uhlandstr. 16, 70182 Stuttgart, Telefon 07 11/ 2 39 88 42.