Oberregierungsrat Thomas Ullenbruch, Freiburg i.Br.
Nachträgliche Sicherungsverwahrung - Fragen über Fragen
Am 17. 3. 2001 trat das StrUBG BW in Kraft. Demnach müssen die Strafvollstreckungskammern (StVKn) auf Antrag des Leiters einer Justizvollzugsanstalt (JVA) unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen zu einer zeitigen Freiheitsstrafe Verurteilten (VU) nachträglich die (unbefristete) Unterbringung in einer JVA anordnen.