Die Standards dienen einer gesetzmäßigen, fachkundigen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung mit einzel- und gruppenpsychotherapeutischen Methoden.
1. Approbation als ärztlicher/psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, in Einzelfällen auch in Ausbildung unter Supervision.
2. Verwendung wissenschaftlich begründeter Therapieformen, welche bei der Behandlung von Straftätern deliktorientiert und an den Zielen des Opferschutzes ausgerichtet sind.
3. Freiwilligkeit der Teilnahme an der Behandlung.
4. Antragstellung bei Gefangenen aus dem Justizvollzug durch die Anstaltsleitung und den Gefangenen, bei Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug durch den Ärztlichen Leiter und den Untergebrachten, bei anderen Therapieteilnehmern durch den Betroffenen und den ihn betreuenden Sozialdienst.
* Die Formulierung der Standards erfolgt geschlechtsneutral und erfasst sowohl die männliche als auch die weibliche Ausdrucksform.
5. Eigenverantwortliche Durchführung der Psychotherapie durch den jeweiligen Psychotherapeuten. Abschluss eines Behandlungsvertrages mit dem Therapieteilnehmer. Vereinbarung über die voraussichtliche Behandlungs-dauer. Durchführung der psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandlung in der Forensischen Ambulanz Baden nur mit Zustimmung der Ambulanzleitung, welche im Regelfall als erteilt gilt. Widerruf der Zustimmung bei Verstößen des Probanden gegen die vom Therapeuten/Arzt mitgeteilte Ambulanzordnung.
6. Aufklärung der Therapieteilnehmer über Diagnose, Methode, Behandlungsziel und Umgang mit der Schweigepflicht.
7. Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch den Therapeuten. Verpflichtung, sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch gegenüber dem zuständigen Gericht und der Bewährungshilfe.
8. Einwilligungserklärung des Therapieteilnehmers zur Einsichtnahme in die Gefangenen-Personalakte bzw. die Krankenakte durch den Psychotherapeuten und Zustimmung zur Durchführung einer wissenschaftlichen Datenauswertung in anonymisierter Form.
9. Kenntnis der relevanten Teile der Gefangenen-Personalakte, einschließlich des Urteils sowie ggf. forensischer Gutachten, bzw. bei Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug der relevanten Teile der Krankenakte.
10. Erklärung des Psychotherapeuten zur Übernahme der Psychotherapie mit Äußerung zur Diagnose, Indikation, Behandlungsmethode, Sitzungsfrequenz, Behandlungsdauer und Behandlungsort.
11. Feststellung der Indikation und Formulierung eines Behandlungsplans durch den
Psychotherapeuten vor Behandlungsbeginn. Abrechnung der Behandlungsmaßnahmen mit den verschiedenen Kostenträgern durch den jeweiligen Psychotherapeuten.
a. Bei Abrechnung der therapievorbereitenden Maßnahmen mit dem Therapiefonds in der Regel bis zu sechs probatorische Sitzungen. Antragstellung durch die Justizvollzugsanstalt oder durch den Psychotherapeuten der Ambulanz beim Therapiefonds. Die vorherige Zustimmung des Vergabeausschusses ist erforderlich.
b. Bei Abrechnung der therapievorbereitenden Maßnahmen mit der Behandlungsinitiative Opferschutz oder dem PZN Wiesloch nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen.
12. Bei Finanzierung durch den Therapiefonds: Abschluss eines Behandlungsvertrages zwischen dem Therapeuten und dem Therapiefonds vor Behandlungsbeginn.
13. Abklärung von eventuellen Gegenindikationen durch einen Arzt.
14. Bei Gruppenpsychotherapien: Mitwirkung eines Co-Therapeuten. Eine Approbation ist nicht erforderlich.
15. Fortlaufende Dokumentation des Behandlungsverlaufs. Je nach Bedarf erstellen von Behandlungsverlaufsberichten und eines Abschlussberichtes für die Gefangenen-Personalakte, die Krankenakte, die Strafvollstreckungskammer, die Bewährungshilfe sowie für den jeweiligen Kostenträger.
16. Sicherung und Erhöhung des Qualitätsstandards durch fortlaufende gemeinsame Fallbesprechungen der Therapeuten unter Mitwirkung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie des PZN Wiesloch bei Anwesenheitsrecht der Ambulanzleitung.
17. Regelmäßige Teilnahme an Supervision und Fortbildung.
18. Beratende Unterstützung der Forensischen Ambulanz Baden durch einen Beirat.
19. Einrichtung von regelmäßigen Ambulanzsprechstunden.
20 Fortlaufende wissenschaftliche Evaluation und Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes.
21. Bei Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung gelten folgende weitere Besonderheiten:
a. Behandlung durch eine Fachärztin für Psychiatrie der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am PZN Wiesloch unter Supervision der dortigen Vorgesetzen behandelt. (überwiegend aus dem Maßregelvollzug Entlassene).
b. Weitergehendes Case-Management mit enger Vernetzung der einbezogenen komplementären Einrichtungen und konkreter Hilfestellung, auch durch aufsuchende Kontakte
c. Durchführung von Kontrollmaßnahmen wie Blutspiegelkontrollen der verordneten Medikamente, Drogenscreenings oder Alkoholtests bzw. Aufsuchen im indizierten Fall im Lebensumfeld
d. Für Probanden aus den übrigen Zielgruppen der FAB besteht die Möglichkeit einer Einbeziehung der Fachärztin in die diagnostische Abklärung und Therapieplanung, ggf. in die Begleittherapie auf dem psychiatrischen Fachgebiet.
e. Für Verschwiegenheits- bzw. Offenbarungspflichten gilt § 68a Abs.7 und 8 StGB.
Meyer Goderbauer Dr. Splitthoff Böhm